Schwerbehindertenausweis

Kinder und Erwachsene mit Down-Syndrom gelten in der Regel als "Schwerbehinderte" im Sinne des Gesetzes (Schwerbehindertengesetz - SchwBG). Als Behinderung gilt dabei die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht".

Als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft, des Grades der Behinderung und weiterer gesundheitlicher Merkzeichen dient ein vom Versorgungsamt ausgestellter Ausweis.

Der Ausweis wird mittels eines Vordrucks beantragt. Den Vordruck gibt es kostenlos beim Versorgungsamt. Auf Anforderung wird er zugeschickt.

Die Versorgungsämter sind für mehrere kreisfreie Städte/Landkreise eingerichtet. Über das jeweils zuständige Amt und seine Anschrift kann die Stadt-/Gemeindeverwaltung Auskunft geben oder Sie schauen hier.

Wer ist schwerbehindert

 

Allgemeines

Wenn eine seelische, geistige oder körperliche dauerhafte Einschränkung vorliegt, spricht man von Behinderung. Um notwendige Hilfen in Anspruch zu nehmen, ist eine Feststellung vom Grad der Behinderung (GdB) oder ein Ausweis nicht notwendig. Besondere Hilfen und Nachteilsausgleiche erhalten jedoch nur schwerbehinderte Menschen. Wenn der GdB mindestens 50 beträgt und der behinderte Mensch in Deutschland wohnt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in Deutschland arbeitet, ist die Person schwerbehindert.

 

Antrag und Verfahren

Der Antrag zur Feststellung der Schwerbehinderung und dem Grad der Behinderung wird beim für den Wohnort zuständigen Versorgungsamt gestellt. Der Antrag wird formlos oder mit einem Antragsformular gestellt. Das Antragsformular wird bei einem formlosen Antrag dem Antragsteller zugeschickt. Das Antragsformular ist aber auch bei den Versorgungsämtern, Fürsorgestellen, Sozialämtern und Behindertenverbänden erhältlich.

Wenn ärztliche Befunde sich im Besitz des Antragstellers befinden, sollten diese direkt mitgeschickt werden. Im Antrag, auch im formlosen, werden alle Beeinträchtigungen eingetragen, die zur Feststellung des Grades der Behinderung führen. Angegeben werden sollten nur Einschränkungen die von Dauer (länger als 6 Monate) sind. Dem Antrag sollte ein Passbild (behinderte Person ist älter als 10 Jahre) für den Ausweis beigefügt werden. Vor der Antragstellung sollte die betroffene Person mit dem Hausarzt darüber sprechen. Der Antragsteller erhält vom Versorgungsamt eine individuelle Eingangsbestätigung.

Damit das Versorgungsamt einen Ausweis ausstellen kann, müssen Behinderung und Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Um dieses zu können, werden von den behandelnden Ärzten Befunde eingeholt. Nachdem von den einzelnen Behinderungen ein Gesamt-GdB errechnet wurde, erhält der Antragssteller einen Feststellungsbescheid. Ab einen Grad der Behinderung von 50 wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Im Ausweis werden je nach Art und Schwere der Behinderung Merkzeichen eingetragen.

 

Ausweis

Der Schwerbehindertenausweis dient der betroffenen Person zum Nachweis zur Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen.

Die Grundfarbe des Ausweises ist grün. Schwerbehinderte Menschen, die Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben, erhalten einen grün-orangen("je eine halbe Seite grün und orange") Ausweis.

Auf der Vorderseite des Ausweises werden die persönlichen Daten (Name und Geburtsdatum) des schwerbehinderten Menschen, das Aktenzeichen, die Gültigkeitsdauer, ggf. das Merkzeichen "B" und ggf. die Merkzeichen der Sondergruppe "Kriegsbeschädigt" eingetragen. Ebenso wird bei Personen über dem 10. Lebensjahr ein Lichtbild auf der Vorderseite angebracht. Auf der Rückseite werden der Grad der Behinderung, die Merkzeichen und der Gültigkeitsbeginn eingetragen.

 

Merkzeichen

Die gesundheitlichen Merkmale der behinderten Person werden als Merkzeichen im Ausweis eingetragen. Mit den Merkzeichen können bestimmte Nachteilsausgleiche und Rechte in Anspruch genommen werden.

 

G - Gehbehindert

Wenn die behinderte Person in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wird dieses Merkzeichen eingetragen.

Erheblich beeinträchtigt ist, wenn eine Einschränkung des Gehvermögens vorliegt und durch innere Leiden oder durch Anfälle oder Störungen der Orientierungsfähigkeit, und somit ortsübliche Strecken zu Fuß nicht bewältigt werden können oder dadurch Gefahren für sich oder andere auftreten.

Es kommt nicht auf die örtlichen Verhältnisse an, sondern auf die Wegstrecken, die ein behinderter Mensch altersunabhängig bewältigen kann. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Einschränkung des Gehvermögens ein GdB von mindestens 50 ausmacht und diese von den unteren Gliedmaßen oder von der Lendenwirbelsäule ausgeht. Darüber hinaus können die Voraussetzungen auch bei inneren Leiden (Herzleiden, Lungenerkrankungen) gegeben sein. Wenn die Orientierungsfähigkeit erheblich gestört ist, liegt ebenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung vor (z.B. bei Sehbehinderten ab einem GdB von 80, bei Sehbehinderungen die zusätzlich eine Störung der Ausgleichsfunktion zur Folge haben, ab einem GdB von 50).

Mit diesem Merkzeichen können Nachteilsausgleiche, wie die unentgeltliche Beförderung, Kraftfahrzeugsteuerermäßigung, Lohn- und Einkommenssteuerermäßigung in Anspruch genommen werden.

 

aG - Außergewöhnlich Gehbehindert

Schwerbehinderte Menschen, die sich aufgrund ihres Leidens auf Dauer nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können, sind außergewöhnlich gehbehindert.

Eine Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens reicht nicht aus. Die Fortbewegung muss beim Gehen auf das Schwerste eingeschränkt sein. Die ist u.a. bei Querschnittsgelähmten, Doppel-Oberarmamputierten, Doppel-Unterschenkelamputierten, Hüftexartikulierten oder Personen mit Schäden an Lungen oder Herz (GdB mind. 80) der Fall.

Nachteilsausgleiche für dieses Merkzeichen sind u.a. "Freifahrt", Parkerleichterungen und Kraftfahrzeugsteuerbefreiung.

 

Gl - Gehörlos

Hörbehinderte Menschen, die eine beidseitige Taubheit oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen haben, sind gehörlos. Das Merkzeichen ist für die unentgeltliche Beförderung von Bedeutung.

 

RF  -Rundfunkgebührenbefreiung

Mit diesem Merkzeichen kann die Rundfunkgebührenbefreiung erteilt werden.

Es wird vorausgesetzt, dass die Behinderung mindestens einen GdB von 80 ausmacht. Das ist gegeben bei

    * behinderten Menschen mit Bewegungsstörungen (auch durch innere Leiden), die selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder technischen Hilfsmitteln öffentliche Veranstaltungen nicht besuchen können
    * behinderten Menschen, die durch die Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend und störend wirken
    * behinderten Menschen mit ansteckender Lungentuberkulose (nicht nur vorübergehend ansteckend)
    * geistig oder seelisch behinderten Personen, wenn die Befürchtung besteht, dass durch Unruhe, Sprechen oder das Verhalten durch die betreffende Person Veranstaltungen gestört werden können

Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sein. Bei blinden oder wesentlich sehbehinderten (GdB mind. 60) Personen, sowie bei gehörlosen Personen und bei Personen mit einer hochgradigen Hörbehinderung (GdB mind. 50) wird das Merkzeichen auch ohne die vorgenannten Vorraussetzungen gegeben.

 

H - Hilflos

Behinderte Menschen, die zur persönlichen Existenz bei häufigen und wiederkehrenden Verrichtungen (z.B. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege) fremde Hilfe benötigen, werden als hilflos angesehen.

Der Umfang der notwendigen Hilfe muss erheblich und dauernd sein. Einzelne Hilfe bei Verrichtungen, (z.B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, Hilfe bei Reisen, Spaziergängen oder im Straßenverkehr), auch wenn diese lebensnotwendig sind, genügen nicht.

Der medizinische Befund reicht nicht allein zu einer Beurteilung. Zusätzlich muss überprüft werden, welche Belastungen der behinderten Person zugemutet werden dürfen. Ohne genaue Prüfung kann bei schweren Beeinträchtigungen Hilflosigkeit angenommen werden. Dies ist bei Blinden, hochgradig Sehbehinderten (GdB 100), Querschnittsgelähmten, die auch im Wohnraum einen Rollstuhl benutzen müssen, geistigen Behinderungen (GdB 100) oder beim Verlust von mehreren Gliedmaßen der Fall. Führt eine Behinderung zu einem dauernden Krankenlager, ist Hilflosigkeit anzunehmen.

Das Merkzeichen ist von Bedeutung für "Freifahrt", Lohn-, Einkommens- und Hundesteuer, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und beim Beitragsnachlass der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.

 

Bl - Blind

Personen, die das Augenlicht vollständig verloren haben sind blind. Beträgt die Sehschärfe auf dem besseren Auge 1/50, ist der Betroffene ebenfalls als blind anzusehen. Das Merkzeichen ist von Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung, Lohn-, Umsatz-, Einkommens- und Hundesteuer, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, beim Beitragsnachlass der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Postversand, Parkerleichterungen und Blindengeld.

 

B - Begleitperson

Für dieses Merkzeichen muss eine erhebliche oder außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegen.

Bei schwerbehinderten Personen, die zur Vermeidung von Gefahren für sich und andere beim Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind oder Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) in Anspruch nehmen, besteht die Notwendigkeit der ständigen Begleitung. Bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden, erheblich Sehbehinderten, hochgradig Hörbehinderten und geistig behinderten Menschen wird eine notwendige Begleitung stets angenommen. Bei Hilflosigkeit (Merkzeichen H) liegt eine Notwendigkeit ebenfalls vor.

Im Ausweis werden auf der Vorderseite die Merkzeichen und der Satz "Die Notwendigkeit der ständigen Begleitung ist nachgewiesen" eingetragen.

Dieses Merkzeichen berechtigt den behinderten Menschen eine Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr (Nah- und Fernverkehr) ohne Kilometer-Begrenzung unentgeltlich mitzunehmen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der behinderte Mensch für sich selbst einen Fahrschein benötigt.

 

1 Kl 1. Klasse

Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes(BEG) mit einem GdE/GdB von mindestens 70 können mit diesem Merkzeichen im Eisenbahnverkehr die 1. Klasse mit einem Fahrschein der 2. Klasse nutzen. Bei Kriegsblinden, Kriegsbeschädigten Ohnhändern und Querschnittsgelähmten sowie Schwerkriegsbeschädigten der drei höchsten Pflegestufen ist die Voraussetzung gegeben.

 

Grad der Behinderung

Die Auswirkungen der Beeinträchtigungen werden als Grad der Behinderung festgestellt. Die Feststellung erfolgt in Zehner-Graden von 20 bis 100. Im Ausweis wird ein Gesamt-GdB angegeben, der sich aus den GdB der einzelnen Beeinträchtigungen zusammensetzt. Der Gesamt-GdB wird nicht durch Addieren der einzelnen festgestellten GdBs festgelegt. Ausschlaggebend sind die Auswirkungen der Behinderungen untereinander. Es wird daher von der Behinderung ausgegangen, die den höchsten Grad der Behinderung hat. Bei allen weiteren Beeinträchtigungen wird überprüft in wie weit sich diese zusätzlich verschlechternd auswirken. In einigen Fällen ist von " Minderung der Erwerbsfähigkeit" (MdE) die Rede. MdE und GdB werden nach den gleichen Grundsätzen bemessen. Im sozialen Entschädigungsrecht ist meist von MdE die Rede, beim Schwerbehindertenrecht wird von GdB gesprochen.

 

Gleichstellung

Behinderte Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keinen Grad der Behinderung von 50, aber mindestens 30 haben, können einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen Arbeitsplatz erlangen können oder ihren Arbeitsplatz nicht behalten können. Die Gleichstellung wird beim zuständigen Arbeitsamt beantragt. Als Nachweis des Grades der Behinderung wird der Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt benötigt. Das Arbeitsamt kann die Gleichstellung zeitlich befristen. Bei berufstätigen Personen hält das Arbeitsamt mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat Rücksprache. Daher sollte der Antragsteller vorher mit dem Betriebsrat sprechen.

 

Beiblatt zum Ausweis/Wertmarke

Schwerbehinderte Menschen mit einem grün-orangen Ausweis (Merkzeichen "G", "aG", "Gl", "Bl" oder "H") erhalten auf Antrag beim Versorgungsamt ein Beiblatt. Wenn die unentgeltliche Beförderung in Anspruch genommen wird, wird das Beiblatt mit Wertmarke ausgegeben. Ohne Wertmarke wird das Beiblatt für die Kraftfahrtzeugsteuerermäßigung ausgegeben. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch beide Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden.

 

Steuervergünstigungen

Steuervergünstigungen können von Behinderten mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 25 in Anspruch genommen werden.
Die mit einer Behinderung verbundenen außergewöhnlichen Belastungen werden dann durch steuermindernde Pauschbeträge oder durch Nachweis der tatsächlichen erhöhten Aufwendungen abgegolten. Der Pauschbetrag kann auf Antrag auf den Steuerpflichtigen (i.d.R. die Eltern) übertragen werden, wenn sie für das Kind einen Kinderfreibetrag erhalten und das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nehmen kann. Die Pauschbeträge betragen derzeit jährlich:

bei einem GdB von Euro
25  und  30   310,00
35  und  40   430,00
45  und  50   570,00
55  und  60   720,00
65  und  70   890,00
75  und  80   1.060,00
85  und  90   1.230,00
95  und  100  1.420,00

 

Erhöhter Pauschbetrag

Für Personen mit den Merkzeichen "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) im Schwerbehindertenausweis sowie für Behinderte der Pflegestufe III erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700,00 Euro!

 

Berücksichtigung des Pauschbetrages

Bei eurem Finanzamt müsst ihr einen sogenannten "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" stellen. Auf der Lohnsteuerkarte wird ein monatlicher Freibetrag eingetragen, um den sich der Lohnsteuerbetrag verringert. Ihr zahlt also weniger Lohnsteuer und es steht euch mehr Bruttogehalt zur Verfügung. Ferner gehört die Kopie des Ausweises zu den Unterlagen bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung.

Neben dem Pauschbetrag könnt ihr nämlich gewisse andere Leistungen in Anspruch nehmen, die ebenfalls steuerlich begünstigt sind, z.B. die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder die Kosten für Fahrten zu Ärzten etc. Bei einem Pauschbetrag von 3.700,00 Euro könnt ihr außerdem ALLE Fahrten (auch Besuchs-, Urlaubs- u.ä. Fahrten) mit dem behinderten Kind bis zu 15.000 km im Jahr steuerlich geltend machen. Dazu müsst ihr aber unbedingt ein Fahrtenbuch führen. Es kann auch nicht schaden, am Ende eines Jahres von den einzelnen Ärzten und/oder Therapeuten Bescheinigungen über die jeweils wahrgenommenen Termine einzuholen und diese dem Fahrtenbuch beizufügen! Es gibt ein sehr ausführliches Steuermerkblatt für Eltern behinderter Kinder: Download Steuermerkblatt

 

Sonstige Nachteilsausgleiche

Schwerbehinderte Menschen können eine Reihe von Nachteilsausgleichen in Anspruch nehmen. Diese sind von den festgestellten Merkzeichen und vom Grad der Behinderung abhängig.

Unter anderem gibt es folgende Nachteilsausgleiche:

    * arbeitsrechtliche Vergünstigungen
    * steuerrechtliche Ausgleiche
    * Parkerleichterungen
    * Unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr
    * Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Das Versorgungsamt ist im Bereich der Nachteilsausgleiche nur für die Anerkennung der unentgeltlichen Beförderung und für die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen/GdB) zuständig. Für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche sind die jeweiligen Ämter und Behörden zuständig.

 

So sieht ein Ausweis aus

Ausweis Vorderseite grün-orange Vorderseite des Schwerbehindertenausweises mit der Grundfarbe grün-orange

Ausweis Vorderseite grün Vorderseite des Schwerbehindertenausweises mit der Grundfarbe grün

Ausweis Rückseite grün Rückseite des Schwerbehindertenausweises mit der Grundfarbe grün

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